Nutzungsbedingungen Verbindungsfahrzeug

Überlassungsbedingungen für das Verbindungsfahrzeug (FÜ-Z6819)
Stand: 09/2024

  1. Übernahme und Benutzung
    Der Entleiher hat sich zum Übergabezeitpunkt vom ordnungsgemäßen Fahrzeugzustand zu überzeugen und Mängel (auch ein fehlerhafter
    Reinigungszustand) vor der Nutzung anzuzeigen.
    Er verpflichtet sich, das Fahrzeug nur für Personentransporte (einschließlich zugehöriges Reisegepäck)
    aber ausdrücklich nicht für Materialtransport (von beispielsweise Material, Mobiliar oder Geräte) zu nutzen.
    Daher wird auch eine Demontage von Sitzbänken oder anderen Einbauten nicht erforderlich und wird hiermit zur Materialschonung
    ausdrücklich untersagt.
    Weiterhin hat er sich zu sorgfältiger Benutzung und Behandlung des Fahrzeuges und insbesondere zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung
    zu verpflichten. Die Betriebsanleitung des Fahrzeuges ist zu beachten. Auf die größeren Dimensionen des Fahrzeuges
    im Fahrbetrieb, damit einhergehende Zufahrtsbeschränkungen, sowie ein möglicher Mehraufwand bei einer Zwischenabstellung
    wird ausdrücklich hingewiesen.
  2. Kraftstoffergänzung
    Der Kraftstoffverbrauch während der gesamten Mietzeit, ausgenommen Dienstnutzung, geht zu Lasten des Entleihers. Das Fahrzeug
    wird üblicherweise vollgetankt übernommen und ist bei Rückgabe wieder vollgetankt zurück zu übergeben. Dies gilt ausdrücklich
    auch bei einer Fahrtstrecke von nur wenigen Kilometer. Sollte der Tank bei Übernahme (durch eine möglicherweise dienstliche
    Vornutzung ohne Nachtankgelegenheit) nicht „voll“ sein, ist eine dem Fahrtstreckenverbrauch entsprechende Menge nachzutanken.
  3. Haftung des Entleihers
    Der Entleiher haftet vom Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bis zur Rückgabe für alle Schäden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug
    von ihm oder von einem Dritten gelenkt wird. Diese Haftung besteht unabhängig vom Versicherungsschutz des Fahrzeuges.
    Bei einer Schadenregulierung hat der Entleiher die Kosten zu tragen. Der entstehende finanzielle Nachteil bei der SFR-Rückstufung
    ist ebenfalls vom Entleiher auszugleichen. Der Entleiher trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs (insbesondere Verlust,
    Diebstahl, Vernichtung) sowie der zufälligen Verschlechterung, soweit nicht die Fahrzeugversicherung eintrittspflichtig ist.
    Dabei wird bei leichter Fahrlässigkeit die persönliche Haftung auf 500 EUR gedeckelt. Bei einem Verstoß gegen diese Überlassungsbedingungen,
    wie beispielsweise gegen das absolute Alkoholverbot, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt diese Deckelung
    ausdrücklich nicht.
    Etwaige Buß- und Verwarnungsgelder bzw. evtl. nacherhobene Maut- oder Streckenkosten trägt in jedem Fall der Entleiher bzw.
    der / die verantwortliche(n) Fahrer, auch infolge etwaiger technischer Mängel.
  4. Haftung der Stadt Zirndorf
    Die Stadt Zirndorf übernimmt keine Haftung für zum Übergabezeitpunkt vorhandene, versteckte Mängel am Fahrzeug, sowie für
    daraus resultierende Folgeschäden. Dies gilt insbesondere auch für Personenschäden von Fahrzeuginsassen.
  5. Berechtigte Fahrer (absolutes Alkoholverbot)
    Das Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die eine mindestens seit 2 Jahren gültige Fahrererlaubnis der Klasse B besitzen
    und nach den gesetzlichen Vorschriften fahrtüchtig sind. Es gilt darüber hinaus ein absolutes Alkoholverbot. Der Fahrer darf
    nur mit 0,0 Promille, also absolut nüchtern, das Fahrzeug fahren. Das Rauchen im Bus ist verboten. Der jeweilige Fahrer ist Erfüllungsgehilfe
    des Entleihers.
  6. Fahrtenbuch
    Das Fahrtenbuch ist zu führen und hat alle Fahrer mit lesbaren Namen in Druckbuchstaben und Unterschrift, einschließlich der
    Fahrtstrecke und -zweck, sowie der nachgetankten Betriebsstoffe aufzulisten.
  7. Verhalten bei Unfällen
    Der Entleiher hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der
    Entleiher hat der Stadt Zirndorf –Sachgebiet Feuerwehren- selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen, schriftlichen
    Bericht mit beiliegender Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Abschrift der beteiligten Personen
    und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
  8. Verhalten bei Defekten
    Bei einem Defekt am Fahrzeug ist die Betriebsanleitung und entsprechende Hinweise zu beachten. Das Fahrzeug ist im Pannenfall
    durch die Mobilitätsgarantie der FORD Assistance abgedeckt. Die Rufnummer der Kundenhotline und deren Leistungen ist durch
    Internetsuche der vorgenannten Begriffe ersichtlich. Auch wenn mit der Nutzung der Mobilitätsgarantie möglicherweise eine alternative
    Heimreise sichergestellt wird, entbindet dies den Entleiher nicht von seiner Verantwortung, dass Fahrzeug nach Punkt 9 wieder
    zurückzuführen.
  9. Fahrzeugrückgabe
    Der Entleiher verpflichtet sich, das Fahrzeug, spätestens bei Ablauf der angemeldeten und hinterlegten Mietzeit, der Stadt Zirndorf
     in gereinigten Zustand (Innen- und Außenreinigung, Entnahme sämtlicher Abfälle) sowie
     rückwärts eingeparkt auf dem vorgesehenen Stellplatz zurückzugeben.
    Etwaige Mängel und Schäden sind dabei unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
    Im Falle von nachträglich erkannten Reinigungsmängeln verpflichtet sich der Entleiher diese unverzüglich abzustellen. Alternativ
    erklärt er sich bereit, die Reinigungskosten nach Aufwand (Mindestgebühr: 50 EUR) zu übernehmen.
    Mit Nutzung des Fahrzeuges erklärt sich der Entleiher ausdrücklich mit den
    vorgenannten Regelungen einverstanden und sichert deren Einhaltung zu.