Satzung

Im Folgenden finden Sie die Satzung der „Freiwilligen Feuerwehr Zirndorf 1862 e.V.“

Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden:

Satzung der Freiwillige Feuerwehr Zirndorf 1862 e.V.

vom 21.10.1983, geändert durch Beschlüsse vom 21.10.1984, 14.01.1995,

17.1.2004, 20.01.2007, 24.01.2009 und 26.01.2018

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Zirndorf 1862 e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Zirndorf.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zirndorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  • (a) aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende bzw. Feuerwehranwärter)
  • (b) passive Mitglieder
  • (c) fördernde Mitglieder
  • (d) Ehrenmitglieder
  • (2) Mitglieder, die nach 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst oder mit Erreichen der Altersgrenze (Höchstaltersgrenze gem. BayFwG) oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden, werden passive Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein austreten.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in sonstiger Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Stadt Zirndorf haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Einzelpersonen, Familien, Vereine, Verbände und Firmen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Altersgrenze nach Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Familienmitglied selbst beitragspflichtig. Kinder unter 12 Jahren können keine eigene Mitgliedschaft erwerben.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • (a) mit dem Tod des Mitglieds,
  • (b) durch Austritt,
  • (c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • (d) durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es bis zum Jahresende des laufenden Jahres trotz Aufforderung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist unter einer Fristsetzung von 14 Tagen die Möglichkeit zu geben, gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich, Feuerwehranwärter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit.

(2) Anfallende Kosten für Rücklastschriften sind vom betreffenden Mitglied zu zahlen.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  • 1) dem Vorsitzenden,
  • 2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • 3) dem Schriftführer,
  • 4) dem Kassenwart,
  • 5) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
  • 6) dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
  • 7) ein von den aktiven Mitgliedern gewählten Vertreter.

(2)Der Vorstand (ausgenommen Kommandant und sein Stellvertreter) wird durch die Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Kommandant und sein Stellvertreter werden durch die Dienstversammlung nach den Vorgaben des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit, ist sein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand (ausgenommen Kommandant und seinen Stellvertreter) oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9

Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • (b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • (c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • (d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • (e) Erstellen des Jahres- und Kassenberichts,
  • (f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • (g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 150,– EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10

Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebaut. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • (a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
  • (b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • (c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • (d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • (e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
  • (f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch postalischen, bzw. E-Mailversand einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich, postalisch oder per E-Mail, beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschluss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Bei einer Familienmitgliedschaft hat der Familienverband insgesamt nur eine Stimme. Dies gilt auch für Vereine, Verbände und Firmen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14

Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  • 1) ein Ehrendiplom
  • 2) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

§15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


Anhang

Mitgliedsbeiträge: Stand Januar 2009

Aktive Mitglieder:                                                                                   12,– EUR

Passive Mitglieder:                                                                                 15,– EUR

Fördernde Mitglieder (Einzelpersonen, Verbände, Vereine, Firmen)         15,– EUR

Fördernde Mitglieder (Familienmitgliedschaft)                                         16,– EUR

Alle Mitgliedsbeiträge sind Mindestbeiträge, d.h. wer die Freiwillige Feuerwehr Zirndorf noch intensiver unterstützen möchte, kann diese Beiträge nach Belieben nach oben aufstocken.

– Finanzieren Sie in Ihre Sicherheit! –

Werben Sie in Ihrem Familien- und Freundeskreis für Ihre Feuerwehr.